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Selbstzahler Leistungen

IGeL

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden und die Sie selbst zahlen müssen.

Mann bekommt Hautkrebsscreening auf Rücken.

Die novitas bkk übernimmt ausgewählte IGeL

IGeL sind medizinische Leistungen, die nicht von gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden, da sie nicht medizinisch notwendig sind, keinen wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen haben und nicht wirtschaftlich sind. Deshalb müssen Versicherte diese in der Regel selbst zahlen. 

Leistungen, die die novitas bkk Ihnen aber dennoch erstattet, finden Sie in unserem Bonusprogramm Flexcheck Zusatzguthaben.

Eine ältere Frau mit einer jüngeren Frau lachend am Strand

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300 Euro Zusatzguthaben als Zuschuss für viele Leistungen.

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IGeL im Überblick

Wollen Sie sich über eine IGeL informieren? Mit dem IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes bekommen Sie ausführliche, wissenschaftlich fundierte Antworten und Bewertungen einzelner Leistungen auf Ihre Fragen.

Der IGeL-Monitor

Ablauf der Inanspruchnahme

  1. Angebot

    Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine zusätzliche Leistung anbietet, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird, handelt es sich um eine freiwillige individuelle Gesundheitsleistung.

  2. Ärztliche Aufklärung

    Vor der Entscheidung für eine IGeL muss die Ärztin oder der Arzt Sie umfassen über den Zweck, Nutzen und Risiken, Kosten und den Grund, weshalb die Leistung nicht von der Krankenkasse übernommen wird, aufklären.

  3. Bedenkzeit und Entscheidung

    Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen, Fragen zu stellen und sich eine zweite Meinung einzuholen, bevor Sie sich für oder gegen die Leistung entscheiden.

  4. Schriftlicher Behandlungsvertrag

    Vor der Durchführung wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Inhalte sind die Leistung, die Kosten und die Verpflichtung zur Selbstzahlung.

  5. Rechnungsstellung und Bezahlung

    Sie erhalten im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ärztinnen und Ärzte können die darin enthaltenen Gebührensätze mit einem Steigerungssatz multiplizieren. Dieser darf bei 1,8 Prozent oder 2,3 Prozent und höchstens bei 3,5 Prozent liegen.